Unsere Satzung

Satzung der Jungen Liberalen / Liberales Forum Düsseldorf vom 10. Juni 2007 in der letzten redaktionell geänderten Fassung vom 07. Juli 2013.

 

§ 1. Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale / Liberales Forum Düsseldorf”.

2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

 

§ 2. Grundsätze und Stellung des Vereins

1. Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

2. Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.

3. Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der Freien Demokratischen Partei e.V. (FDP).

4. Der Verein ist eine Untergliederung des Junge Liberale Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Bundesverbandes Junge Liberale e.V. Der Verein ist Kreisverband im Sinne der Satzung des Landesverbandes.

 

§ 3. Aufnahme als Mitglied

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und seinen Wohnsitz im Gebiet der Stadt Düsseldorf hat. Über Ausnahmen zu letzterem entscheidet der Kreisvorstand. Mitglied kann nur eine natürliche Person sein.

2. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Grundsätze, die Satzungsregelungen und die Beitragsordnungen an.

3. Die Mitgliedschaft muss in Textform beim Kreisvorstand beantragt werden. Sie wird wirksam, wenn die Aufnahme entweder vom Kreisvorstand dem Mitglied in Textform bestätigt wird oder der Kreisvorstand nicht binnen zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmeantrages dem Mitglied die Ablehnung erklärt hat. Ist die Aufnahme des Antragsstellers in die Jungen Liberalen schon einmal abgelehnt worden oder ist er aus den Jungen Liberalen ausgeschlossen worden, so hat der Kreisvorstand den Antrag unverzüglich dem Bundesvorstand weiterzuleiten; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft nur mit der Aufnahme durch den Bundesvorstand wirksam.

4. Die sich aus der Landessatzung ergebenden Rechte des Landesverbandes zur selbstständigen Aufnahme von Mitgliedern sowie zum Widerspruch gegen die Aufnahme eines Mitgliedes bleiben unberührt.

 

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod;
b) Austritt;
c) Ausschluss;
d) Karteibereinigungsverfahren;
e) Vollendung des 35. Lebensjahres.

2. Bei Ende der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr besteht kein Anspruch auf anteilige Ermäßigung des für dieses Geschäftsjahr zu leistenden Beitrages.

3. Der Austritt muss in Textform gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden. Der Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer Austritt.

4. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres bei den Jungen Liberalen ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in ein Amt nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist unzulässig.

5. Voraussetzungen und Verfahren für Ausschluss und Karteibereinigungsverfahren richten sich nach der Landessatzung.

 

§ 5. Förderer

Förderer kann unabhängig vom Lebensalter jede natürliche sowie jede juristische Person werden, die die Grundsätze des Vereins anerkannt und einen Förderbeitrag entrichtet. Der Antrag auf Förderereigenschaft ist in Textform an den Kreisvorstand zu richten. Sie wird wirksam, wenn der Kreisvorstand sie dem Antragsteller in Textform bestätigt. Dabei ist zugleich die Höhe des Förderbeitrages im Einvernehmen mit dem Förderer festzulegen. Förderer erwerben keine über das Informations- und Teilnahmerecht hinausgehenden Mitgliedschaftsrechte.

Die Förderereigenschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod;
b) bei juristischen Personen durch Auflösung, Löschung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses mangels Masse;
c) Kündigung;
d) Karteibereinigungsverfahren.

Die Kündigung durch den Förderer ist in Textform an den Kreisvorstand, die Kündigung durch den Verein ist in Textform an den Förderer zu richten. Sie ist nur zum Ende jeder Hälfte eines Geschäftsjahres zulässig. § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 gelten sinngemäß.

 

§ 6. Organe

Organe des Vereins sind

a) der Kreiskongress;
b) die Mitgliederversammlung;
c) der Kreisvorstand.

 

§ 7. Der Kreiskongress

1. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Er wird öffentlich abgehalten.

2. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes;
b) Wahl der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
c) Wahl der Delegierten zum Landeskongress nach Maßgabe der Landessatzung;
d) Änderung dieser Satzung sowie Verabschiedung und Änderung von Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins;
e) Verabschiedung und Änderung einer Beitragsordnung;
f) Auflösung des Vereins.

3. Der Kreiskongress setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.

4. Der Kreiskongress tagt einmal in einem Geschäftsjahr. Er ist darüber hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung oder der Kreisvorstand es beschließen, oder ein Zehntel der Mitglieder des Vereins durch an den Kreisvorstand gerichtete Erklärungen in Textform seine Einberufung fordert.

5. Der Kreiskongress wird durch den Kreisvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung muss den Vorschlag einer Tagesordnung enthalten. Sie ergeht in Textform an alle Mitglieder. Die rechtzeitige Absendung der Einberufung genügt zur Einhaltung der Frist.

6. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreiskongress ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er kann jedoch Wahlen nur durchführen, wenn sie im Vorschlag der Tagesordnung angekündigt wurden.

7. Bei Wahlen der Delegierten zum Landeskongress können Mitglieder über 16 Jahren nur dann gewählt werden, wenn sie zugleich Mitglied der FDP sind.

 

§ 8. Durchführung des Kreiskongresses

1. Jedes Mitglied und jeder Förderer hat Rederecht auf dem Kreiskongress. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die mit ihrem für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrag nicht in Rückstand sind.

2. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied, die Mitgliederversammlung, der Kreisvorstand sowie die Arbeitskreise.

3. Der Kreiskongress wählt zu Beginn ein Präsidium und eine Protokollführung sowie nötigenfalls eine Zählkommission. Das Präsidium leitet den Kreiskongress. Das Protokoll ist von mindestens einem Mitglied von Präsidium und Protokollführung zu unterzeichnen.

4. Wahlen zum Kreisvorstand sowie der Delegierten zum Landeskongress finden geheim statt. Andere Wahlen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Abstimmungen sind offen; der Kreiskongress kann jedoch eine geheime Abstimmung über einen Antrag, der kein Geschäftsordnungsantrag ist, beschließen.

5. Der Kreiskongress fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit sind Sach- und Geschäftsordnungsanträge abgelehnt.

6. Anträge haben dem Präsidium bei Kongressbeginn in Schriftform vorzuliegen.

7. Der Kreiskongress kann weitere Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen. Solange er sich eine solche nicht gibt, findet die Geschäftsordnung des Landeskongresses, hilfsweise die des Bundeskongresses Anwendung. Enthalten auch diese Geschäftsordnungen keine Regelungen, so ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages anzuwenden.

 

§ 9. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Viertel eines Geschäftsjahres durch den Kreisvorsitzenden einzuberufen. Zur Einberufung genügt eine Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Förderer haben das Recht auf Teilnahme und Rede. Eine darüber hinaus gehende Öffentlichkeit kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss ausschließen. War die Mitgliederversammlung bei der Einberufung als nicht öffentlich bezeichnet, so kann sie durch Beschluss die Öffentlichkeit zulassen.

3. Die Mitgliederversammlung dient dem Austausch zwischen Kreisvorstand und den Mitgliedern.

4. Ihr stehen alle Aufgaben und Befugnisse des Kreisvorstandes zu, insofern dieselben nicht durch diese Satzung dem ausschließlich dem Kreisvorstand ausschließlich oder einem Mitglied des Kreisvorstandes zugewiesen sind.

5. Der Kreiskongress kann eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung beschließen. § 8 Abs. 7 S. 2 gilt entsprechend.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder des Kreisvorstandes anwesend sind.

7. Für die Leitung und die Abstimmung in der Mitgliederversammlung finden die Vorschriften des § 11 Abs. 4 und 6 entsprechende Anwendung.

 

§ 10. Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand sowie bis zu vier Beisitzern. Nur Mitglieder des Vereins können in den Kreisvorstand gewählt werden. Der Kreisvorstand kann weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme kooptieren.

2. Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus

a) dem Kreisvorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik;
c) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation;
d) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
e) dem Kreisschatzmeister

3. Nur Mitglieder des Vereins können in den Kreisvorstand gewählt werden. Mitglieder über 16 Jahre können nur dann zu Mitgliedern des Kreisvorstandes gewählt werden, wenn sie zugleich Mitglied der FDP sind.

4. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden durch den Kreiskongress gewählt. Spätestens 13 Monate nach der Wahl des Kreisvorstandes muss der Kreisvorsitzende einen Kreiskongress nach Maßgabe dieser Satzung einberufen, der eine Neuwahl des
Kreisvorstandes vornimmt. Der Kreiskongress beschließt vor dem Eintritt in die Wahlhandlung mit einfacher Mehrheit, ob und wie viele Beisitzer dem Kreisvorstand für die Dauer bevorstehenden Amtsperiode angehören sollen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes sind in einzelnen Wahlgängen zu wählen.

5. In einem ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Wahl erforderlich. Sollte kein Bewerber diese erreichen, so genügt in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Das Nähere über das Wahlverfahren regelt die für den Kreiskongress geltende Geschäftsordnung.

6. Die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes während der Amtszeit kann nur durch einen Misstrauensantrag erfolgen, der zugleich einen Nachfolger für jedes abzuberufende Vorstandsmitglied benennt. Der Antrag muss mit der Einberufung des
Kreiskongresses den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden sein. Er bedarf zu seiner
Annahme der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes aus anderen Gründen vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger vom nächsten Kreiskongress für die verbleibende Amtszeit zu wählen. Scheidet der Kreisschatzmeister aus dem Amt aus, so bestimmt ausschließlich der Kreisvorstand zudem unverzüglich eines seiner Mitglieder dazu, die Aufgaben des Kreisschatzmeisters bis zum nächsten Kreiskongress wahrzunehmen.

8. Tritt der Kreisvorsitzende bzw. der gesamte Kreisvorstand zurück, so ist binnen 6 Wochen ein Kreiskongress mit Neuwahlen des Vorsitzende bzw. des Vorstandes durchzuführen. Bis dahin hat der geschäftsführende Kreisvorstand die Geschäfte weiterzuführen.

9. Der Kreiskongress kann ehemalige Mitglieder, die nach § 4 Abs. 1 lit. e) aus dem Verein ausgeschieden sind und die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Auf sie finden die Vorschriften dieser Satzung über Förderer Anwendung, sie sind jedoch von der Zahlung eines Förderbeitrages befreit.

 

§ 11. Aufgaben des Kreisvorstandes

1. Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen Anträge und führt die Beschlüsse des Kreiskongresses und der Mitgliederversammlung aus. Ausschließlich der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Vereins. Seine Arbeitsweise regelt er im Rahmen der für ihn geltenden Geschäftsordnung selbst. Er erstattet jedem Kreiskongress einen Tätigkeitsbericht.

2. Der Kreisvorstand tagt nicht öffentlich. Er kann durch Beschluss die Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder und Förderer des Vereins zulassen. Er ist vom Kreisvorsitzenden nach Bedarf sowie immer dann einzuberufen, wenn es mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Kreisvorstandsmitglieder in Textform verlangen. Die Einberufung muss in Textform erfolgen und mindestens drei Tage vor der Sitzung abgesandt werden. Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.

3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

4. Der Kreisvorsitzende leitet die Sitzungen des Kreisvorstandes.

5. Im Verhinderungsfalle treten an die in dieser Satzung vorgesehene Stelle des Kreisvorsitzenden Stelle die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes in der Reihenfolge des § 10 Abs. 2, bei Verhinderung auch dieser die Beisitzer nach dem höchsten Lebensalter.

6. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Bei personenbezogenen Abstimmungen kann geheim abgestimmt werden. § 8 Abs. 5 S. 2 gilt entsprechend.

7. Zur außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes einzeln ermächtigt. Zur gerichtlichen Vertretung sind der Kreisvorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes gemeinsam ermächtigt. Andere Mitglieder des Vereins können im Wege der Vollmacht ermächtigt werden.

 

§ 12. Arbeitskreise

Der Kreisvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit Arbeitskreise einrichten. Sie betreiben politische Willensbildung im Verein und beraten die Organe des Vereins sachverständig.

 

§ 13. Finanzwesen

1. Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

2. Die jährliche Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch eine vom Kreiskongress zu verabschiedende Beitragsordnung festgelegt. Dabei kann der Beitrag nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt werden. Die Beiträge der Mitglieder und die Förderbeiträge der Förderer sind mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

3. Der Kreisschatzmeister hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er hat die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Finanzbewegungen umzusetzen. Er erstattet dem auf das Ende eines Geschäftsjahres folgenden Kreiskongress einen Finanzbericht. Er hat ausschließlich dem Kreisvorstand auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des folgenden Jahres.

 

§ 14. Kassenprüfer und Kassenprüfung

1. Der Kreiskongress wählt zugleich mit der Wahl jedes Kreisvorstandes zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer, Mitglieder des Vereins sein müssen, aber nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Kreisschatzmeister vollen Einblick in alle Unterlagen zu den Finanzen des Vereins und die dazu erforderlichen Erläuterungen zu verlangen. Sie haben vor jedem Kreiskongress, auf dem ein neuer Kreisschatzmeister gewählt wird, eine Kassenprüfung durchzuführen und darüber diesem Kongress einen Bericht zu erstatten, der sich auch darüber zu verhalten hat, ob dem Kreisvorstand Entlastung erteilt werden solle.

 

§ 15. Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Kreiskongresses. Die Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mit der Einberufung des Kreiskongresses zugegangen sein.

 

§ 16. Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mit der Einberufung des Kreiskongresses zugegangen sein.

2. Sollte eine solche Mehrheit auf dem Kreiskongress nicht erreicht worden sein, so kann der Kreisvorstand eine Urabstimmung aller Mitglieder abhalten, die auch oder ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt werden kann.

3. Im Falle der Auflösung wird ausschließlich der geschäftsführende Kreisvorstand damit beauftrag, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen.

4. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung der Wolfgang-Döring-Stiftung an.

 

§ 17. Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit der Annahme in Kraft. Zugleich verliert Satzung der Jungen Liberalen / Liberales Forum Düsseldorf vom 01. März 1990 in der Fassung der Änderung vom 03. Februar 1996 ihre Gültigkeit.

2. Ein bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gebildeter Kreisvorstand gilt als Kreisvorstand im Sinne dieser Satzung und führt die Geschäfte bis zum Ende seiner Amtszeit fort.

Junge Liberale Düsseldorf / Liberales Forum
Sternstraße 44
40479 Düsseldorf