Die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts, die speziell auf die besondere Entwicklungssituation und
Erziehungsbedürftigkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden ausgerichtet sind, passen nicht in
die Lebenssituation von dem Jugendalter weit entwachsenen Straftätern.
Auf Erwachsene, die zum Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz bereits das 24. Lebensjahr vollendet
haben, ist deshalb nur das allgemeine Strafrecht anzuwenden, selbst wenn sie die abgeurteilte Tat als
Jugendliche oder Heranwachsende begangen haben.
B e g r ü n d u n g :
Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts für eine Straftat richtet sich nach gegenwärtigem Recht
ausschließlich danach, wie alt der Täter bei der Tatbegehung war. War er damals Jugendlicher (14-17
Jahre) so muss, war er Heranwachsender (18-20 Jahre) so kann das Jugendstrafrecht Anwendung
finden. Das Jugendstrafrecht gibt die Möglichkeit von Erziehungsmaßregeln und der Unterstellung des
Verurteilten unter die Betreuung der besonders ausgebildeten Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe.
Diese grundsätzlich sinnvolle Regelung führt jedoch zu Schwierigkeiten, wenn die Tat erst sehr lange
nach ihrer Begehung abgeurteilt wird. Dies kann etwa bei Tätern, die aufgrund eines DNS-Gutachtens
überführt wurden, oder im Rahmen von Geständnissen in anderen Sachen zu weit zurückliegenden
Taten auftreten.
Wenn der Täter inzwischen dem Jugendalter weit entwachsen (mehr als 6 Jahre nach der Volljährigkeit) ist, kann auf ihn mit den auf jugendliche Täter zugeschnittenen Mitteln nicht mehr sinnvoll eingewirkt werden. Jugendarrestanstalten sind auf die Vollstreckung gegen Erwachsene nicht ausgelegt, die
Jugendgerichtshilfe fehlt die Kompetenz zu einer allgemeinen Lebenshilfe und sie wird auch von den
Betroffenen nicht mehr akzeptiert.
Daher ist in diesen Ausnahmefällen die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den Täter der zeitlich
weit zurückliegenden Tat nicht mehr sinnvoll. Stattdessen ist für diese Täter die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts sinnvoller und effektiver.