27.03.2003

Übermittlung von Melderegisterdaten an Parteien (27.03.2003)

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist derart zu ändern, dass die Datenübermittlung an politischen Parteien nur nach schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zugelassen ist. Insbesondere ist die in §35 Abs. 4 geforderte schriftliche Einwilligung genauso als Voraussetzung in die Abs. 1 und 2 aufzunehmen.

Derzeit sieht §35 Meldegesetz NW vor, dass – im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen – Einwohnerdaten ohne Einwilligung des Betroffenen an politische Parteien und Wählergruppen übermittelt werden dürfen. Die Daten umfassen Vor- und Zunamen, Doktorgrad und Anschriften.
Die bestehende Widerspruchsmöglichkeit ist den Betroffenen jedoch meist nicht bekannt bzw. wird auch von den Meldebehörden oft nicht bekannt gemacht. Sie ist daher nur schwer auszuüben.
Mit der Novellierung des Meldegesetzes NW von 1997 wurde die Notwendigkeit zur schriftlichen Einwilligung des Betroffenen für Datenübermittlungen an Adressbuchverlage in das Gesetz aufgenommen (§35 Abs. 4). Ich sehe hier keinen qualitativen Unterschied zum Fall der Wahlwerbung. Daher ist aus Datenschutzgründen die Übermittlung an politische Parteien genauso zu regeln.

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