Der Selbstmord des mutmaßlichen Terroristen Jaber al-Bakr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zeigt die Schwächen der Justiz im Umgang mit Selbstmordattentäter. Obwohl es im Namen „Selbstmordattentäter“ steckt, ging die Justizvollzugsanstalt nicht von einer akuten Selbstmordgefährdung des Häftlings aus.
Wir sprechen uns daher dafür aus, dass Selbstmordattentäter generell von der Justiz als „akut selbstmordgefährdet“ eingestuft werden. Desweitern sollen die Möglichkeiten von Justizvollzugsanstalten, den Selbstmord von Häftlingen zu verhindern, erweitert werden.